Neues optionales Modul für die Archivierung
IMMOB10 – Neues optionales Modul für die Archivierung
Das normale Leben einer Immobilienverwaltung besteht aus neuen Verwaltungsmandaten, aber auch aus dem Verlust von Mandaten. Nach dem buchhalterischen und administrativen Abschluss eines verlorenen Mandats möchte der Verwalter die Daten einige Jahre lang aufbewahren, um eventuelle Fragen seiner ehemaligen Kunden beantworten zu können.
Die Lizenz für die Nutzung der Anwendung Immob10 basiert auf einer maximalen Anzahl von verwalteten Objekten. Verlorene Mandate zählen bei der Berechnung der verwalteten Objekte weiterhin mit. Mit neuen Mandaten wird sich der Verwalter früher oder später gezwungen sehen, die Nutzungslizenz zu erhöhen und wird neue Betriebskosten tragen müssen.
Mit dem neuen optionalen Archivierungsmodul kann die Lizenzerhöhung umgangen werden, indem die Liegenschaften am Ende des Mandats archiviert werden. Mit der Archivierung gibt das System die Anzahl der Objekte frei, die nicht mehr gebraucht werden.
Die Archivierung einer Liegenschaft ist nur möglich, wenn das Enddatum des Mandats eingegeben wurde. Nach der Archivierung ist es nicht möglich, die Nummer der archivierten Liegenschaften für eine neue Liegenschaft zu verwenden. Die Liegenschaftsnummer ist also eindeutig, egal ob es sich um eine verwaltete oder archivierte Liegenschaft handelt.
In der Liste der Liegenschaften hat der Anwender die Möglichkeit, alle Liegenschaften, aktive Liegenschaften oder archivierte Liegenschaften anzuzeigen. Archivierte Liegenschaften werden in Rot angezeigt.
Der Anwender kann frei auf eine archivierte Liegenschaft zugreifen, aber jegliche Änderungen oder Ergänzungen werden untersagt. Insbesondere ist es nicht möglich, Buchungen zu erfassen oder einen Mieter zu ändern. Das System wird jedoch ermöglichen, Buchhaltungsergebnisse (Bilanzen usw.) oder Mietspiegel auszudrucken. Es besteht sogar die Möglichkeit eine Liste der Mietzinsausstände zum Zeitpunkt der Archivierung auszudrucken.
Die Archivierung einer Liegenschaft kann nicht rückgängig gemacht werden.